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Beratung, Anträge, Widersprüche, Klageverfahren und Berufungsverfahren werden für alle Bereiche der gesetzlichen Rentenversicherung übernommen, also insbesondere:
Prüfung des günstigsten Übergangs in die Altersrente
Erwerbsminderungsrenten (früher: Berufsunfähigkeits-
Individuelle Rentenberechnungen (zum Beispiel bei Altersteilzeitarbeit oder drohender Arbeitslosigkeit)
Überprüfen von Rentenbescheiden, Rentenauskünften und Renteninformationen aller Rentenversicherungsträger
Medizinische Rehabilitation („Kur“) und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben („Umschulungen“, technische Arbeitshilfen etc.)
Klärung des Versicherungskontos (Schließen von Lücken, Geltendmachen von rentenrechtlichen Zeiten)
Versicherungspflicht von Handwerkern
Prüfung von Rückforderungen der Rentenversicherungsträger wegen Rentenüberzahlungen (zum Beispiel bei Beziehern von Witwen-
Darstellung von Hinzuverdienstmöglichkeiten während eines Rentenbezugs
Zweckmäßigkeit der Zahlung von freiwilligen Rentenversicherungs-
Statusfeststellung, das heißt liegt Selbständigkeit oder Arbeitnehmertätigkeit vor
Befreiung von der Beitragszahlung
Werden Sie durch Krankheit arbeitsunfähig, haben Sie Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung
Heilbehandlung
Krankengeld (Anspruchsdauer & Höhe)
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Umdeutung Rehabilitationsanträge in Rentenantrag
Bei Pflegebedürftigkeit greift seit 1995 die gesetzliche Pflegeversicherung. Zuständig sind die Pflegekassen, welche in der Regel bei der Krankenkasse des pflegebedürftigen Menschen angesiedelt sind. Die „Pflegestufe“ wird vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) festgestellt.
Zum Leistungskatalog gehören unter anderem:
Pflegesachleistung und Pflegegeld (abhängig von der festgestellten Pflegestufe)
Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson
Pflegehilfsmittel und technische Hilfen
Vollstationäre Pflege
Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegeperson
Gegenstand unserer Antrags-
Erstmalige Anerkennung der Pflegebedürftigkeit im Sinne der gesetzlichen Pflegeversicherung
Höhe und Dauer der festgestellten Pflegestufe
Übrigens:
Zur Verbesserung der sozialen Sicherung der Pflegeperson entrichten die Pflegekassen unter bestimmten Voraussetzungen Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung. Die Prüfung solcher Sachverhalte gehört zu unserem Leistungsangebot.
Für privat krankenversicherte Personen (zum Beispiel Beamte oder Selbständige) ist die sogenannte Pflegepflichtversicherung bei deren privater Krankenversicherung zuständig. Selbstverständlich können wir auch für diesen Personenkreis tätig werden.
In Deutschland sind etwa 6,7 Millionen Menschen schwerbehindert. Die Schwerbehinderteneigenschaft wird festgestellt vom örtlich zuständigen Landratsamt (Versorgungsamt). Mit der Schwerbehinderteneigenschaft ist eine Reihe von Nachteilsausgleichen verknüpft,
zum Beispiel:
Vorgezogene Altersrente
Besonderer Kündigungsschutz
Zusatzurlaub
Steuerrechtliche Freibeträge
Schwerbehindert ist derjenige, der einen sogenannten „Grad der Behinderung (GdB)“ von wenigstens fünfzig zuerkannt bekommt. Daneben werden für besondere Personengruppen Merkzeichen festgestellt (zum Beispiel das Merkzeichen „aG“ für außergewöhnlich gehbehinderte Menschen; dieses Merkzeichen berechtigt zum Parken auf den Behindertenparkplätzen).
Gegenstand der von uns durchgeführten Antrags-
Die Höhe des Grades der Behinderung (GdB)
Die Aberkennung der Schwerbehinderteneigenschaft durch das Versorgungsamt (zum Beispiel bei abgelaufener „Heilungsbewährung“ bei Herz-
Die Feststellung von Merkzeichen